Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das berechtigte Interesse des Auftraggebers an der Realisierung des Auftrags ist Voraussetzung für das Tätigwerden des Sicherheitsunternehmens.

Darf ein Unternehmen einen Detektiv beauftragen, um einen Mitarbeiter überwachen zu lassen?

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Privatermittler die Arbeitspflicht ausspähen, Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 26/90. Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen, Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97, BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiven die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Bestätigung BAG, BB 1987,689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, Urteil vom 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

Zu weiteren Einsatzmethoden verweisen wir auf nachfolgende Grundsatzurteile deutscher Gerichte:

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen verdeckter Videoüberwachungen:
Bei dem Einsatz verdeckter Videokameras sind rechtliche Vorschriften zu beachten. Eine verdeckte Videoaufnahme stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers dar.
Nach der höchstrichterlichen Vorgabe ist die verdeckte Videoaufzeichnung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt und die Maßnahme zudem insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Diese einzelnen Voraussetzungen müssen in jedem konkreten Einzellfall genauestens arbeitsrechtlich geprüft und umgesetzt werden. Vor Installation einer verdeckten Videoüberwachungsanlage ist somit unbedingt eine eingehende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Maßnahme durchzuführen.
Ob infolge einer konkreten Videoaufzeichnung eine Verdachts- oder gar eine Tatkündigung rechtlich zulässig und sinnvoll ist, sollte jeweils unmittelbar nach der Auswertung des gewonnenen Beweismaterials in Zusammenarbeit mit einem in diesem Bereich besonders erfahrenen Arbeitsrechtler entschieden und durchgeführt werden.
Im Einzelfall können im Rahmen dieser anwaltlichen Beratung auch alternative Beendigungsmöglichkeiten, wie eine Aufhebungsvereinbarung, geprüft und vorbereitet werden. Zusätzlich können polizeiliche oder staatsanwaltliche Maßnahmen im Betrieb vermieden und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eingeleitet werden.

Verdeckte Videoüberwachung bei begründetem Verdacht ist zeitlich begrenzt zulässig.
Ein Arbeitsplatz darf verdeckt mit Videokameras überwacht werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Mit dieser Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht im März 2003 die Klage einer Frau zurück, der wegen Verdachts auf Unterschlagung gekündigt worden war. Um die Tat nachzuweisen, hatte der Arbeitgeber zwei Videokameras eingesetzt.
Weil in dem Getränkemarkt, in dem die Arbeitnehmerin arbeitete, immer wieder Geld verschwand, installierte die Sicherheitsfirma zwei verdeckte Kameras im Kassen- und Leergutbereich. Aufnahmen ergaben den Angaben des Unternehmens zufolge den dringenden Verdacht, ihre Mitarbeiterin habe das Geld unterschlagen. Daraufhin wurde ihr mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt. Die Angestellte, welche die Unterschlagung selbst bestreitet, reichte Klage gegen die Kündigung ein. Dabei machte sie geltend, dass heimlich gemachte Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden dürften. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage und Berufung der Frau bereits zurückgewiesen. Mit dem Urteil des BAG wurde auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Richter des BAG erklärten, der Verdacht gegen die Arbeitnehmerin sei hinreichend begründet gewesen. Mit der Videoüberwachung habe es sich zwar um einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht gehandelt, allerdings habe der Eingriff dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen gedient, die sonst schwer nachzuweisen gewesen wären.

GPS-Observation zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.04.2005 eine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde verkündet, die sich gegen den Einsatz von GPS-Ortungssystemen zu Ermittlungszwecken wandte. Das Gericht hat diese Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO es grundsätzlich erlaubt, GPS-Systeme zur Observation einzusetzen.

Gerichtsurteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektiv- und Ermittlungskosten:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs nur dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
LAG-KOELN - Urteil vom 20.04.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 1277/06

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Ermittlungs- und Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
8 AZR 5/97, 17.09.1998

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf, 7 TA 243/94, 04.04.1995

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnungen glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 11 W 1592/93, 18.06.1993

Im Unterhaltsprozess sind Detektiv- und Ermittlungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
OLG Schleswig, 15 WF 218/91, 10.02.1992

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieterin als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten.
AG Hamburg, 38 C 110/96, 24.10.1990

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.
Bundesarbeitsgericht Kassel BAG, 8 AZR 5/97
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99


Testeinkäufe reichen als Beweis aus.
AG Kaiserslautern, Az.: 5 CA 119/84

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners (auch wenn sie erfolglos waren) notwendig und damit erstattungsfähig.
LG Köln, 9 T 106/83

Rechtsdienstleistungen:

Erbringung von Rechtsdienstleistungen gem. § 5 (1) Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hinsichtlich des Einsatzes von Mittel und Methoden zur Beweiserhebung.
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, § 2 (1) RDG.
Auftraggeber aus dem Bereich der Wirtschaft sind oft unsicher hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Ermittlungsdienstleistungen, Foto- und Videodokumentationen sowie Beobachtungen aus betrieblicher Veranlassung.